Satzung des Turnvereins Hauenstein 1901 e.V.



§ 1

Name, Sitz und Zweck

1. Der im Jahr 1901 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Hauenstein 1901 e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

Der Turnverein Hauenstein 1901 e.V. hat seinen Sitz in Hauenstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen dürfen ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Außerordentliche Mitglieder, wie z.B. gemeinnützige Institutionen, können auch aufgenommen werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als  für sich verbindlich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Turnrat. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft werden in einer besonderen Ehrenordnung geregelt, die im Turnrat beschlossen werden muss. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

 

§ 4

Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 5

Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen.

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

§ 6

Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen.

Über den Einspruch entscheidet der Turnrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Turnrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Turnrat

c) der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan Hauensteiner Bote. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) der Turnrat beschließt,

c) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstands- und Turnratsmitglieder sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

- Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen

- Wahl des Turnrates

- Satzungsänderungen

- Wahl der Kassenprüfer

- Darlehensaufnahmen

- Kauf und Verkauf von Grundstücken

und nimmt die Jahresberichte entgegen.

 

§ 9

Turnrat

1. Der Turnrat besteht aus mindestens 9 höchstens 15 Mitgliedern.

2. Der Turnrat wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Turnrates im Amt. Scheidet ein Turnratsmitglied während der Amtszeit aus, rückt das nächstfolgende gewählte Mitglied nach.

3. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

4. Dem Turnrat obliegt die Überwachung des Vereinsgeschehens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die grundsätzliche Koordination der Vereinsarbeit.

5. An den Sitzungen des Turnrates nehmen stimmberechtigt Ehrenvorsitzende und Ehrenturnratsmitglieder teil. Zu verschiedenen Sachthemen können weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Turnrates teilnehmen.

6. Der Turnrat wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Pro Kalenderjahr sollen mindestens vier Sitzungen stattfinden. Der Turnrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Turnratsmitglieder verlangt wird.

 

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden des Vorstandes

2. dem Vorstand Bauen/Liegenschaften

3. dem Vorstand Finanzen

4. dem Vorstand Gaststätte/wirtschaftlicher Geschäftsbereich

5. dem Vorstand Sport

2. Der Vorstand wird durch den Turnrat auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Turnrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

5. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 11

Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes, der Vorstand Bauen/Liegenschaften, der Vorstand Finanzen, der Vorstand Gaststätte/wirtschaftlicher Geschäftsbereich und der Vorstand Sport. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12

Jugend des Vereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Turnrates bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 13

Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Turnrates Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

 

§ 14

Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Ausschuss leitet. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 15

Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Turnrates und des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Turnrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Wird der Verein aufgelöst, so geht das ganze Vereinsvermögen –Aktiva und Passiva- in das Eigentum der Gemeinde Hauenstein über mit dem Vorbehalt, dass es

a) nur für jugendfördernde Zwecke verwendet wird

b) im Vorrang einem neu gegründeten Turnverein, mit gleicher Zielsetzung wie der alte Verein, wieder zur Verfügung steht.

 

§ 18

Die Abteilung Schwimmen unterwirft sich dem Regelwerk des Deutschen Schwimmverbandes ( DSV ), insbesondere seiner Rechtsordnung ( RO ), seinen Wettkampfbestimmungen ( WB ) und seinen  Anti-Doping-Bestimmungen ( ADO ) und unterlässt jede Beschlussfassung, die den Satzungen des DSV und des Südwestdeutschen Schwimmverbandes ( SWSV) widerspricht.

 


Stand: 09.05.2014